Unsere
FAQ

Antworten direkt aus der Praxis rund um unsere Pflegeleistungen

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Rat & Tat Pflegezeit GmbH: Ambulante Pflege und Tagespflege

Sie haben Fragen zur Pflege –
wir haben Antworten aus dem Alltag.

Pflege ist ein Thema, das viele organisatorische und rechtliche Fragen aufwirft. In unseren FAQ beantworten wir wichtige Punkte verständlich und praxisnah – von der Antragstellung über Pflegegrade bis hin zu Kosten und Leistungen. Ob Sie selbst betroffen sind oder Angehörige unterstützen: Hier finden Sie Orientierung, Fachwissen und konkrete Hilfestellung rund um unsere ambulante Pflege.

Was genau bedeutet „Pflegebedürftigkeit“?

Wenn ein Pflegefall aufgrund von Alter oder Krankheit eintritt, ist das für Betroffene und Angehörige oft eine emotionale und finanzielle Belastung. Leistungen aus der Pflegeversicherung sollen in solchen Fällen finanziell entlasten. Anspruch auf Unterstützung durch die Pflegekasse hat grundsätzlich jeder, der in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt hat oder über einen Beitragszahler (z. B. Ehepartner oder Ehepartnerin) mitversichert war.

Darüber hinaus muss eine Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Nach dem Sozialgesetzbuch XI gilt eine Person als pflegebedürftig, wenn sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit dauerhaft – das heißt für mindestens sechs Monate – in erheblichem Maß Hilfe bei den „Verrichtungen des täglichen Lebens“ benötigt. Die Pflegekasse lässt dies in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) prüfen. Voraussetzung für die Anerkennung eines Pflegegrades und damit den Erhalt von Leistungen ist ein Antrag bei der Pflegekasse.

Gerne beraten wir Sie dazu persönlich – rufen Sie uns an!

Wer zahlt was im Pflegefall?

Jede Person hat in Deutschland das Recht auf ambulante Pflege zu Hause durch einen Pflegedienst. Es gilt der Grundsatz: Ambulante Versorgung vor stationärer Pflege im Heim. Die Pflege- und Krankenkassen übernehmen im Rahmen gesetzlicher Vorgaben die Kosten für Kranken- und Altenpflege, sofern ein Pflegegrad vorliegt. Kosten, die über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehen, müssen privat getragen werden. Reichen die eigenen Mittel nicht aus, kann ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ beim Sozialamt gestellt werden.

Das Pflegestärkungsgesetz II (seit 2017) hat den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu gefasst. Unabhängig davon, ob körperliche oder geistige Beeinträchtigungen bestehen, sollen Betroffene gleichberechtigt Zugang zu Pflegeleistungen erhalten. Pflegebedürftig sind demnach Personen mit eingeschränkter Selbstständigkeit oder mit Fähigkeitsstörungen, die auf Unterstützung angewiesen sind.

Die Einstufung in einen Pflegegrad durch den MDK ist Voraussetzung dafür, dass Pflege- oder Betreuungskosten von der Kasse übernommen werden. Natürlich können Pflege- und Betreuungsleistungen auch ohne Pflegegrad in Anspruch genommen werden – dann als Privatleistung auf eigene Kosten.

Die Pflegekasse übernimmt für die sogenannte Grundpflege durch einen Pflegedienst einen monatlichen Festbetrag, dessen Höhe vom Pflegegrad abhängt. Dieser Betrag kann sich im Laufe der Zeit erhöhen.

Die Grundpflege umfasst unter anderem Hilfe beim Waschen, Anziehen, Lagern und bei der Essenszubereitung. Reicht der Betrag der Pflegekasse nicht aus, kann es zu privaten Zuzahlungen kommen. Ist dies nicht möglich, kann das Sozialamt einspringen.

Welcher Pflegegrad vorliegt, prüft der MDK nach Antragstellung – in der Regel bei einem Hausbesuch. Es ist empfehlenswert, dass der Pflegedienst bei diesem Termin anwesend ist, um die Pflegesituation korrekt darzustellen und eine zu niedrige Einstufung zu vermeiden.

Pflegezeit hat Verträge mit allen Pflege- und Krankenkassen. Wir bieten Ihnen dadurch optimale Rahmenbedingungen und erstellen gemeinsam mit Ihnen einen transparenten Kostenplan. Auch bei der Antragstellung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen wir Sie gerne. Pflegezeit ist Mitglied im bpa – dem größten Verband ambulanter Pflegedienste – und engagiert sich für Patientenrechte.

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Was ist die Pflegeversicherung?

Jeder Mensch kann unerwartet pflegebedürftig werden – zum Beispiel durch einen Unfall oder einen Schlaganfall. Um in solchen Situationen finanziell zu helfen, wurde am 1. Januar 1995 die Pflegeversicherung eingeführt. Träger dieser Versicherung sind die Pflegekassen, die den gesetzlichen Krankenkassen zugeordnet sind.

Jede gesetzlich versicherte Person ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Privatversicherte müssen sich über ihre private Krankenversicherung entsprechend absichern.

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Welche Schritte stehen an, bis der ambulante Pflegedienst starten kann?

Zunächst muss ein Pflegegrad festgestellt werden. Dazu stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse, die in der Regel über Ihre Krankenkasse erreichbar ist. Der Antrag kann formlos erfolgen, die meisten Kassen bieten jedoch auch ein Formular an.

In der Regel fordert unsere Pflegedienstleitung dieses Formular bei Ihrer Krankenkasse an und bringt es zum Erstgespräch mit. Sie füllen es gemeinsam aus und senden es unterschrieben zurück. Wenn Sie formlos einen Antrag stellen, kann es sein, dass die Kasse Ihnen das Formular zusätzlich zuschickt. Wichtig: Die Leistungen gelten rückwirkend ab Antragseingang.

Nach Antragseingang muss die Pflegekasse Ihnen innerhalb von zwei Wochen entweder einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein für eine zugelassene Beratungsstelle ausstellen. Dieses Gespräch ist freiwillig und kann auch bei Ihnen zu Hause stattfinden.

Parallel leitet die Pflegekasse den Antrag an den MDK weiter. Dieser beauftragt speziell ausgebildete Pflegefachkräfte (in Einzelfällen auch Ärztinnen oder Ärzte) mit der Begutachtung. Diese kündigen sich in der Regel schriftlich oder telefonisch an.

Gerne bereiten wir Sie auf diesen wichtigen Termin vor und begleiten Sie auf Wunsch. Die Begutachtung erfolgt anhand eines festgelegten Fragenkatalogs.

Der MDK beurteilt, wie selbstständig eine Person im Alltag ist. Dabei fließen unter anderem folgende Bereiche in die Bewertung ein: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltags. Die Bereiche „Außerhäusliche Aktivitäten“ und „Haushaltsführung“ werden ebenfalls betrachtet, fließen jedoch nicht in die Bewertung des Pflegegrades ein.

Die Einschätzung erfolgt auf Basis eines Punktesystems. Je stärker die Selbstständigkeit beeinträchtigt ist, desto höher fällt der Pflegegrad aus – und damit auch die Leistungen der Pflegeversicherung.

Der Gutachter fasst seine Ergebnisse in einem standardisierten Bericht zusammen und übermittelt diesen an die Pflegekasse. Diese entscheidet dann über die Einstufung. Innerhalb von fünf Wochen erhalten Sie den Bescheid. Die Leistungen gelten rückwirkend ab Antragstellung.

Falls die Pflegekasse diese Frist nicht einhält, steht Ihnen laut Gesetz eine Verzugszahlung von 70 Euro pro Woche zu. Befinden Sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Krankenhaus, in Reha, einem Hospiz oder in ambulanter Palliativpflege, muss die Entscheidung sogar innerhalb einer Woche erfolgen.

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Was ist ein Pflegegrad?

Der Pflegegrad bestimmt die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Geld- oder Sachleistungen.

Der MDK beurteilt die verbliebene Selbstständigkeit einer Person anhand von sechs Kriterien:

  1. Mobilität
  2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  6. Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte

Für jedes Kriterium werden Punkte vergeben, die unterschiedlich gewichtet werden. Die Gesamtpunktzahl ergibt den Pflegegrad. Es gibt fünf Pflegegrade – Pflegegrad 5 steht für die stärkste Beeinträchtigung.

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Macht ein Pflegetagebuch Sinn – und worauf ist zu achten?

Ja, auf jeden Fall! Ein Pflegetagebuch vor der MDK-Begutachtung hilft, den tatsächlichen Aufwand zu erfassen. Es sollte über einen Zeitraum von ein bis zwei Wochen geführt werden. Notieren Sie minutengenau alle pflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen mit Datum, Uhrzeit und Dauer. Auch alltägliche Hilfen sollten dokumentiert werden – sie sind wichtig für die Einstufung.

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Muss man das MDK-Gutachten akzeptieren?

Wenn Sie mit der Einstufung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von vier Wochen nach Zugang Widerspruch einlegen. Das geht formlos per Schreiben an die Pflegekasse. Bitten Sie um Akteneinsicht und die Übersendung des MDK-Gutachtens. Der Widerspruch muss vom Pflegebedürftigen oder einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.

Sie müssen nun darlegen, dass der Hilfebedarf höher ist als festgestellt. Spätestens jetzt sollten Sie ein Pflegetagebuch führen. Gerne helfen wir Ihnen bei der Widerspruchsbegründung.

Die Kasse lässt die Unterlagen erneut prüfen. Kommt es dabei nicht zu einer Änderung, erfolgt eine zweite Begutachtung. Der neue Gutachter beurteilt die Situation unter Berücksichtigung aller neuen Informationen.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie Klage beim Sozialgericht einreichen.

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Was ist die MDK-Prüfung des Pflegedienstes?

Pflegedienste unterliegen einer jährlichen Qualitätskontrolle durch den MDK. Dabei prüfen Fachleute unangemeldet die Qualität der Pflege und befragen Patienten zur Zufriedenheit. Die Ergebnisse werden öffentlich unter www.pflegenoten.de veröffentlicht.

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Was ist ein Pflegevertrag?

Sie schließen mit uns einen sogenannten Pflegevertrag. Dieser regelt alle vereinbarten Leistungen, Kosten sowie Rechte und Pflichten beider Seiten. Seit 2002 ist ein solcher Vertrag gesetzlich vorgeschrieben. Er ist jederzeit kündbar, pausiert bei einem Krankenhausaufenthalt und endet mit dem Tod des Pflegebedürftigen.

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Was ist eine Pflegedokumentation?

Unsere Pflegekräfte dokumentieren alle relevanten Informationen schriftlich in einer individuellen Mappe. Sie dient dem Nachweis erbrachter Leistungen und der internen Kommunikation. Unsere Pflegedienstleitung und das Qualitätsmanagement prüfen die Dokumentation regelmäßig.

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Was ist Grundpflege?

Grundpflege umfasst regelmäßig wiederkehrende Leistungen in den Bereichen:

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Zähneputzen, Rasieren, Toilettengang
  • Ernährung: Zubereitung und Aufnahme der Mahlzeiten
  • Mobilität: Aufstehen, Zubettgehen, Umlagern

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Was ist Überleitungspflege?

Die Überleitungspflege stellt sicher, dass bei einem Übergang zwischen Pflegeeinrichtungen (z. B. vom Krankenhaus nach Hause) eine kontinuierliche Versorgung ohne Qualitätsverlust erfolgt. Meist wird dies vom Sozialdienst oder Überleitungsmanagement organisiert.

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Was ist Behandlungspflege?

Behandlungspflege wird ärztlich verordnet und von der Krankenkasse bezahlt. Sie umfasst medizinisch notwendige Leistungen wie Wundversorgung, Injektionen oder Medikamentengabe. Pflegefachkräfte führen diese im häuslichen Umfeld durch. Die Genehmigung durch die Krankenkasse ist erforderlich.

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Was sind Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1–5) mit ambulanter Versorgung können monatlich bis zu 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhalten. Dieser Betrag ist zweckgebunden, z. B. für Tages- oder Nachtpflege, Leistungen durch Pflegedienste oder anerkannte Alltagshilfen.

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Wann kann man Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen?

Voraussetzung ist, dass in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre Beiträge zur Pflegeversicherung gezahlt wurden – entweder selbst oder über eine Familienversicherung.

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Wie erhält man die 131 Euro Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Die 131 Euro sind keine „Geldleistung“. Sie können sich das Geld also nicht einfach zusätzlich zum Pflegegeld auszahlen lassen. Sie haben allerdings einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 131 Euro monatlich. Das heißt, dass nur derjenige, der einen professionellen Anbieter, also z.B. Pflegezeit als ambulanten Pflegedienst, mit der Erbringung der Leistungen beauftragt, bekommt diese Leistungen von seiner Pflegekasse erstattet. Dazu müssen Sie die Rechnungen/Belege der anerkannten Leistungserbringer bei der Pflegekasse/Krankenkasse einreichen.

Natürlich übernehmen wir auch gerne die Arbeit und rechnen die Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Dafür benötigen wir nur eine Abtretungserklärung von Ihnen. Wenn Sie uns nur in dem Umfang der 131 Euro monatlich in Anspruch nehmen, fallen für Sie keine Kosten an, da es hier keine gesetzlichen Zuzahlungen gibt.

Haben Sie Interesse an den Betreuungs- und Entlastungsleistungen? Gerne beraten wir Sie dazu individuell und unverbindlich. Rufen Sie uns an!

Wird das Pflegegeld durch die 131 Euro gekürzt?

Nein. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu anderen Leistungen gewährt und nicht mit ihnen verrechnet. Nicht genutzte Beträge können angespart und später gesammelt genutzt werden.

Gerne beraten wir Sie dazu persönlich – rufen Sie uns an!

Informationsmaterial zum Download

In unseren Flyern erhalten Sie zahlreiche Informationen zu unseren Standorten, Leistungen und Finanzierungsmöglichkeiten.

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