rat & tat Pflegezeit FAQ

FAQ – aus der Praxis rund um unsere Pflegeleistung

Wenn der Pflegefall aufgrund von Alter oder Krankheit eintritt, ist das für alle Betroffenen emotional, aber meistens auch finanziell eine starke Belastung. Leistungen aus der Pflegeversicherung sollen dabei dann finanziell helfen. Generell gilt, dass jeder Anspruch auf Unterstützung durch die Pflegekassen hat, wenn er in den vergangenen zehn Jahren mindestens zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt hat oder über einen Beitragszahler, zum Beispiel den Ehepartner oder die Ehepartnerin, mit versichert gewesen ist.

Darüber hinaus muss eine Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Pflegebedürftig ist nach dem Sozialgesetzbuch XI, wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit auf Dauer, mindestens aber länger als sechs Monate in einem erheblichen oder höheren Maße bei „Verrichtungen des täglichen Lebens“ Hilfe benötigt. In der Regel lassen die Pflegekassen dies durch den MDK, den medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen. Um die Anerkennung eines Pflegegrades und damit Leistungen von der Pflegeversicherung zu erhalten, muss man ein Antrag bei der Pflegekasse stellen.

Jeder Mensch hat in Deutschland das Recht auf ambulante Pflege zuhause durch einen Pflegedienst. Es gilt der Grundsatz ambulante Versorgung zuhause vor stationärer Versorgung in einem Pflegeheim. Die Kosten der Krankenpflege und Altenpflege tragen innerhalb eines begrenzten Rahmens die Pflegekassen und Krankenkassen – vorausgesetzt der pflegebedürftigen Person wird ein Pflegegrad zuerkannt. Kosten, die die Pflegeversicherung nicht bezahlt, müssen privat getragen werden. Bei Pflegebedürftigen, die die notwendige Pflege nicht aus privaten Mitteln bestreiten können, kann ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden (Hilfe zur Pflege) Das Pflegestärkungsgesetz II von Anfang 2017 hat den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert. Ungeachtet dessen, ob Pflegebedürftige körperliche oder geistige Beeinträchtigungen haben, sollen sie gleichberechtigt Pflegeleistungen nachfragen dürfen. Dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff zufolge sind all die Personen pflegebedürftig, die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen sind.

Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit in einen Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ist Grundvoraussetzung dafür, dass Sie Leistungen der Kassen in Anspruch nehmen können bzw. dass die Pflegeversicherungen Kosten für die Pflege bzw. Betreuung übernehmen. Selbstverständlich können auch Pflege- und Betreuungsleistungen auch ohne nachgewiesenen Pflegegrad durch einen Pflegedienst – wie Pflegezeit einer ist – bei Ihnen erbracht werden. Dies wäre dann jedoch eine Privatleistung, für deren Kosten Sie selbst aufkommen müssten.

Die Pflegekasse bezahlt für die sogenannte Grundpflege durch den Pflegedienst monatlich einen festen Betrag. Dieser ist abhängig von dem festgestellten Pflegegrad und kann sich im Laufe der Zeit erhöhen.

Die Grundpflege umfasst z.B. die Unterstützung beim täglichen Waschen, Anziehen, Lagern und der Essenzubereitung. Sofern die Beträge der Pflegekasse nicht ausreichen, kann es hier zu Zuzahlungen kommen, die – wenn die Familie sie nicht tragen kann – vom Sozialhilfeempfänger übernommen werden.

Welcher Pflegegrad vorliegt, prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) auf Antrag in der Regel während eines Hausbesuchs. Der Pflegedienst sollte bei diesem Termin unbedingt dabei sein, um die Pflegesituation richtig darzustellen und eine zu niedrige Einstufung zu vermeiden.

Pflegezeit verfügt über Verträge mit allen Pflegekassen und Krankenkassen. Daher bieten wir optimale Konditionen für unsere Patienten an und stellen im Gespräch mit Ihnen einen überschaubaren und realistischen Kostenplan auf. Auch unterstützen wir Sie bei der Antragsstellung und Sicherstellung Ihrer Ansprüche. Dazu sind wir auch Mitglied im bpa, dem größten Verband ambulanter Pflegedienste und Fürsprecher der Patientenrechte.

Jeder von uns kann von jetzt auf gleich zu einem Pflegefall werden, z.B. als Folge eines Unfalls oder Schlaganfalls. Zum 1. Januar 1995 führte der Gesetzgeber deshalb die Pflegeversicherung ein, um Betroffenen und deren Familien finanziell in dieser schwierigen Situation zu helfen. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den gesetzlichen Krankenkassen angesiedelt sind.
Jeder gesetzlich Versicherte ist von Gesetzes wegen in der sozialen Pflegeversicherung zwangsversichert. Auch Privatversicherte müssen sich nach deutschem Recht entsprechend bei ihren Krankenkassen gegen Pflegebedürftigkeit absichern.

Als erstes muss der Pflegegrad festgestellt werden. Dazu müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenkasse angegliedert und über diese erreichbar. Dieser Antrag kann grundsätzlich formlos erfolgen. Allerdings bieten die meisten Krankenkassen ein entsprechendes Formular an. In der Regel fordert unsere Pflegedienstleitung das Formular bei Ihrer Krankenkasse an und bringt es zum Erstgespräch mit. Sie füllen es dann gemeinsam mit unserer Pflegedienstleitung aus und schicken es dann an die Krankenkasse von Ihnen unterschrieben zurück. Stellen Sie formlos den Antrag auf ambulante Pflege, bekommen Sie im Zweifel das Formular auch noch einmal mit der Bitte zum Ausfüllen zugeschickt. Allerdings werden die Leistungen rückwirkend schon ab Eingang des formlosen Antrages übernommen.

Die Pflegekasse muss Ihnen binnen zwei Wochen nach Eingang Ihres Antrages einen Beratungstermin bei der Pflegekasse oder einen Beratungsgutschein für eine Beratungsstelle ausstellen. Dieses Beratungsgespräch können Sie, müssen Sie aber nicht wahrnehmen. Auf Wunsch kann diese Pflegeberatung auch bei Ihnen zu Hause durchgeführt werden.

Gleichzeitig leitet die Pflegekasse Ihren Antrag an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) weiter. Der MDK führt im Auftrag der Kranken- und Pflegekassen die Begutachtung des pflegebedürftigen Patienten durch, auf dessen Basis die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt. Die Pflegebegutachtung erfolgt in der Regel durch speziell ausgebildete Pflegefachkräfte des MDK (Krankenschwester/Krankenpfleger) bzw. in besonderen Fällen durch Ärztinnen und Ärzte. Dieser Gutachter kündigt sich in der Regel schriftlich und / oder telefonisch bei Ihnen an. Gerne bereiten wir diesen sehr wichtigen Termin der Pflegebegutachtung mit Ihnen vor. Denn ist erst einmal eine Einstufung erfolgt, lässt sich diese nicht mehr so einfach ändern. Wenn Sie es wünschen, ist unsere Pflegedienstleitung bei der Pflegebegutachtung dabei und unterstützt Sie. Die Begutachtung erfolgt anhand eines festgelegten Fragenkatalogs.

Der Gutachter beurteilt im Rahmen dieser Pflegebegutachtung die Selbstständigkeit eines Menschen bei der Bewältigung seines täglichen Lebens. Dabei werden die Bereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte beurteilt und mit Punkten versehen. Darüber hinaus werden die Bereiche „Außerhäusliche Aktivitäten“ und „Haushaltsführung“ mit betrachtet, jedoch bei der Ermittlung eines möglichen Pflegegrades nicht berücksichtigt.

Auf der Grundlage der dann festgestellten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten erfolgt die Zuordnung zu einem Pflegegrad. Dazu wird ein Punktesystem genutzt, das von Pflegewissenschaftlern erarbeitet und gesetzlich festgelegt wurde. Dabei gilt der Grundsatz: Je stärker die Selbstständigkeit bzw. die Fähigkeiten beeinträchtigt sind, und je umfassender der dadurch entstehende Hilfebedarf ist, desto höher ist der Pflegegrad und desto höher sind auch die zur Verfügung stehenden Leistungen der Pflegeversicherung.

Der Gutachter fasst die Ergebnisse des Hausbesuchs in einem standardisierten Gutachten zusammen und schickt es an die Pflegekasse. Auf Grundlage des Gutachtens entscheidet diese dann final, welcher Pflegegrad Sie zugeordnet wird und ob bei Ihnen eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt. Innerhalb von fünf Wochen erhalten Sie von der Pflegekasse einen Bescheid über die Einstufung und die Leistungen der Pflegeversicherung. Diese Genehmigung erfolgt immer rückwirkend ab Antragseingang. Haben Sie nach fünf Wochen immer noch keinen Bescheid erhalten, erhalten Sie laut Gesetz 70 Euro pro Woche als Verzugszahlung. Dieser Zeitraum verkürzt sich sogar auf eine Woche nach Eingang Ihres Antrages, wenn Sie bei Antragstellung im Krankenhaus, in einer Reha-Einrichtung, einem Hospiz oder in einer ambulanten Palliativpflege befinden.

Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem Pflegegrad, den der Pflegebedürftige bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erhält. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Geld- oder Sachleistungen übernimmt die Pflegekasse.

Die Einstufung in einen Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig ein Mensch ist und über welche Fähigkeiten er noch verfügt. Der Fokus liegt dabei auf seinen verbliebenen Möglichkeiten. Das beurteilt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) persönlich im Rahmen eines Begutachtungsgespräches mit dem Antragsteller. Dabei werden die sechs Kriterien Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Probleme, Selbstversorgung, selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte begutachtet. Für jedes Kriterium vergibt der Gutachter Punkte und dokumentiert so, wie selbstständig jemand ist. Am Ende wird eine Summe gebildet, wobei die Kriterien unterschiedlich gewichtet sind. Aus der Anzahl der gewichteten Punkte ergibt sich schließlich der Pflegegrad. Umso weniger selbstständig die Person ist, desto höher sind Punktzahl und damit auch der Pflegegrad. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade. Die meisten Leistungen erhalten Menschen mit einem Pflegegrad 5. Was einem genau bei welchem Pflegegrad zusteht, entnehmen Sie am besten unserem Flyer zu dem Thema „Pflegeleistungen im Überblick“.

Wir empfehlen, vor dem Besuch des MDKs ein Pflegetagebuch für mindestens zwei Wochen zu führen. Mit diesem Pflegetagebuch können Sie sich, aber auch dem Gutachter einen guten Überblick über den benötigten Zeitaufwand für pflegerische und hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen für Ihren Angehörigen bzw. Ihre Angehörige verschaffen. Über einen Zeitraum von ein bis zwei Wochen sollten Sie alle (!) erbrachten Pflegeleistungen minutengenau mit Datum, Uhrzeit und vor allem Dauer notieren. Gerade die selbstverständlichen Hilfestellungen im Alltag übersieht man schnell – für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Einstufung ist das aber alles wichtig.

Wenn Sie mit dem Bescheid des Pflegegrads nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Ablehnung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich, direkt bei der für den Pflegebedürftigen zuständigen Pflegekasse erfolgen (Einschreiben mit Rückschein). Es genügt ein formloses Schreiben mit der kurzen Mitteilung, dass Sie Widerspruch einlegen, die Begründung dazu nachreichen sowie um Zusendung des MDK-Gutachtens (Akteneinsicht) bitten. Diesen Widerspruch muss der Pflegebedürftige oder ein gesetzlicher Vertreter (Betreuer) unterschreiben.

Es ist dann Ihre Aufgabe, nachzuweisen, dass der Hilfebedarf und die Unselbstständigkeit des Patienten größer ist als vom MDK-Gutachter festgestellt. Insofern sollten Sie spätestens jetzt mit dem Führen eines Pflegetagebuches beginnen. Mit Hilfe unserer Unterstützung tragen Sie alle Fakten minutengenau für Ihre Widerspruchsbegründung zusammen. Der Widerspruch muss dann an die jeweilige Pflegekasse geschickt werden.

Die Pflegekasse beauftragt nun den MDK mit einer erneuten Begutachtung. Hier prüfen zunächst die Erstbegutachter anhand der Unterlagen und von Ihnen eingereichten Begründung, ob sie unter Beachtung dieser neuen Informationen zu einem anderen Ergebnis als im Erstgutachten kommen. Ist dies nicht der Fall, erscheint nach ca. vier bis sechs Wochen der MDK zu einer erneuten Begutachtung, dem sogenannten Zweitgutachten. Der neue Gutachter dokumentiert die Situation unter Würdigung Ihrer Angaben und des sich zwischenzeitlich veränderten Pflegebedarfes sowie der Gesamtumstände gegenüber der Erstbegutachtung.

Wird Ihr Widerspruch abgelehnt und Sie erhalten erneut keinen anderen Pflegegrad, bleibt Ihnen nur noch eine Klage vor dem Sozialgericht.

Der Gesetzgeber hat hohe Qualitätsanforderungen an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen definiert. Ziel ist es, anhand einer Qualitätsüberprüfung durch unabhängige Dritte dem Kunden und Patienten Transparenz in einem lebenswichtigen Thema zu ermöglichen.

Die Einhaltung dieser Qualitätsanforderungen wird jährlich bundesweit bei allen Pflegediensten vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) überprüft. Ein Team von Prüfern besucht den jeweiligen Pflegedienst unangemeldet und bewertet die erbrachten Leistungen und ihre Qualität in Form von Noten. Unter anderem befragen die MDK-Prüfer Patienten des jeweiligen Pflegedienstes zu ihrer Zufriedenheit und kontrollieren die Qualität der Pflege an sich anhand eines Fragenkataloges. Im Anschluss werden die Ergebnisse veröffentlicht unter www.pflegenoten.de

Sie als Leistungsnehmer schließen mit uns als Pflegedienst einen Vertrag, den sogenannten Pflegevertrag. Hierin sind die Leistungen, Rechte und Pflichten beider Parteien festgehalten. Das ist seit Januar 2002 gesetzlich vorgeschrieben. Bestandteile sind z.B. eine detaillierte Kostenkalkulation, aus der Sie entnehmen können, welche Kosten Ihnen durch die vereinbarte Pflege jeden Monat entstehen. Der Vertrag ist durch den Leistungsnehmer jederzeit kündbar, die vereinbarten Leistungen jederzeit änderbar. Der Vertrag ruht und wir als Pflegedienst setzen unsere Leistungen sofort aus, wenn der Patient ins Krankenhaus oder die Reha kommt. Bei Tod des Pflegebedürftigen endet der Vertrag unmittelbar.

Im Rahmen der Pflegedokumentation werden sämtliche pflegerelevanten Informationen eines Patienten durch unsere Pflegekräfte in schriftlicher Form festgehalten. Unser Pflegepersonal notiert elektronisch nicht nur die durchgeführten Pflegemaßnahmen, sondern auch die zukünftig folgenden pflegerischen Tätigkeiten. Für jeden Betroffenen existiert bei Pflegezeit eine individuelle, umfassende Dokumentationsmappe. Diese Pflegedokumentation ist unser Nachweis für die erbrachten Leistungen und somit die Grundlage für die Abrechnung. Sie dient aber auch dem Informationsaustausch zwischen unseren Mitarbeitern. Die Unterlagen werden in regelmäßigen Abständen durch unsere Pflegedienstleistung und unser Qualitätsmanagement kontrolliert, um so die Pflege noch besser planen und auf die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen abstimmen zu können.

Die Grundpflege bezieht sich auf wiederkehrende Leistungen in den drei Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Der erste Bereich ist die Körperpflege. Hierzu zählen Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren und die Blasen- und Darmentleerung. Der zweite Bereich ist die Ernährung. Die mundgerechte Zubereitung des Essens und die Aufnahme der Nahrung, ggfs. auch durch Füttern, zählen zu dieser Kategorie. Die dritte und letzte Kategorie ist die Mobilität. Hierzu zählen u.a. das Aufstehen und Zubettgehen, das Umbetten, etc.

Die Überleitungspflege umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um eine kontinuierliche Pflegequalität beim Übergang von einer (ambulanten oder stationären) Pflegeeinrichtung zu einer anderen zu gewährleisten. In der Regel organisiert der Sozialdienst bzw. das Überleitungsmanagement eines Krankenhauses die nachstationäre Versorgung. Es wird sichergestellt, dass alle notwendigen, im Krankenhaus schon begonnenen Maßnahmen ohne Qualitäts- und Zeitverlust im nachstationären Bereich organisiert und weiter durchgeführt werden und entsprechende Hilfsmittel vorhanden sind.

Leistungsträger sind hier die Krankenkassen und nicht die Pflegekassen.
Daher kann sie auch nicht -wie zum Beispiel eine Pflegestufe- durch den Patienten beantragt werden, sondern erfolgt ausschließlich durch ärztliche Verordnung bei medizinischer Notwendigkeit. Sie bedarf aber der Genehmigung durch die Kasse!
Die häusliche Krankenpflege wird im Haushalt des Versicherten oder seiner Angehörigen erbracht und umfasst:
Behandlungspflege = Alle Maßnahmen der vertragsärztlichen Behandlung die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die von Pflegefachkräften erbracht werden.

Seit 1. Januar 2017 können Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich in Anspruch nehmen. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Dazu zählen qualitätsgesicherte Leistungen der Tages- und Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege, Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste,

wie Pflegezeit einer ist, oder anderweitige anerkannte Betreuungsangebote zur Unterstützung im Alltag.

Pflegeformen

Die Grundpflege bezieht sich auf wiederkehrende Leistungen in den drei Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Der erste Bereich ist die Körperpflege. Hierzu zählen Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren und die Blasen- und Darmentleerung. Der zweite Bereich ist die Ernährung. Die mundgerechte Zubereitung des Essens und die Aufnahme der Nahrung, ggfs. auch durch Füttern, zählen zu dieser Kategorie. Die dritte und letzte Kategorie ist die Mobilität. Hierzu zählen u.a. das Aufstehen und Zubettgehen, das Umbetten, etc.

Die Überleitungspflege umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um eine kontinuierliche Pflegequalität beim Übergang von einer (ambulanten oder stationären) Pflegeeinrichtung zu einer anderen zu gewährleisten. In der Regel organisiert der Sozialdienst bzw. das Überleitungsmanagement eines Krankenhauses die nachstationäre Versorgung. Es wird sichergestellt, dass alle notwendigen, im Krankenhaus schon begonnenen Maßnahmen ohne Qualitäts- und Zeitverlust im nachstationären Bereich organisiert und weiter durchgeführt werden und entsprechende Hilfsmittel vorhanden sind.

Leistungsträger sind hier die Krankenkassen und nicht die Pflegekassen.
Daher kann sie auch nicht -wie zum Beispiel eine Pflegestufe- durch den Patienten beantragt werden, sondern erfolgt ausschließlich durch ärztliche Verordnung bei medizinischer Notwendigkeit. Sie bedarf aber der Genehmigung durch die Kasse!
Die häusliche Krankenpflege wird im Haushalt des Versicherten oder seiner Angehörigen erbracht und umfasst:
Behandlungspflege = Alle Maßnahmen der vertragsärztlichen Behandlung die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die von Pflegefachkräften erbracht werden.

Seit 1. Januar 2017 können Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich in Anspruch nehmen. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Dazu zählen qualitätsgesicherte Leistungen der Tages- und Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege, Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste,

wie Pflegezeit einer ist, oder anderweitige anerkannte Betreuungsangebote zur Unterstützung im Alltag.

Versicherungen /Kassen

Um Pflegeleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein.

Nein! Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt. Er wird also nicht mit anderen Leistungsansprüchen verrechnet. Die Inanspruchnahme hat somit für Sie nur Vorteile, keine Nachteile! Die monatlichen Ansprüche können angespart und zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt eingesetzt werden. Werden beispielsweise in den Monaten Januar bis April keine Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt, steht im Mai ein Betrag von insgesamt 625 Euro zur Verfügung.

Die 125 Euro sind keine „Geldleistung“. Sie können sich das Geld also nicht einfach zusätzlich zum Pflegegeld auszahlen lassen. Sie haben allerdings einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 125 Euro monatlich. Das heißt, das nur derjenige, der einen professionellen Anbieter, also z.B. Pflegezeit als ambulanten Pflegedienst, mit der Erbringung der Leistungen beauftragt, bekommt diese Leistungen von seiner Pflegekasse erstattet. Dazu müssen Sie die Rechnungen/Belege der anerkannten Leistungserbringer bei der Pflegekasse

/ Krankenkasse einreichen. Natürlich übernehmen wir auch gerne die Arbeit und rechnen die Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Dafür benötigen wir nur eine Abtretungserklärung von Ihnen. Wenn Sie uns nur in dem Umfang der 125 Euro monatlich in Anspruch nehmen, fallen für Sie keine Kosten an, da es hier keine gesetzlichen Zuzahlungen gibt. Haben Sie Interesse an den Betreuungs- und Entlastungsleistungen? Gerne beraten wir Sie dazu individuell und unverbindlich. Rufen Sie uns an!